Energiesammelgesetz am 14.12.2018 im Bundesrat beschlossen – Stromeigenverbrauch aus BHKW bzw. Stromerzeugungsanlagen

Am 14. Dezember 2018 hat der Bundesrat nach dem Bundestag dem Entwurf des Energiesammelgesetzes endlich zugestimmt. Das Gesetz ist demnach am 01. Januar 2019 in Kraft treten, regelt aber auch z.B. die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch und Stromlieferungen aus einem BHKW im Jahr 2018.

 

Im Beschluss heißt es bzgl. der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch aus einem BHKW oder einer Stromerzeugungsanlage:

 

§ 61c EEG – Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen

 

(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage, wenn der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, die
1. ausschließlich Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugt,
2. hocheffizient im Sinn des § 53a Absatz 6 Satz 5 des Energiesteuergesetzes ist und
3. folgende Nutzungsgrade erreicht hat:
a. in dem Kalenderjahr, für das die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes oder
b. in dem Kalendermonat, für den die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes.
Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurden.

 

(2) Für Strom aus KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt entfällt die Privilegierung nach Absatz 1, soweit die KWK-Anlage in einem Kalenderjahr eine Auslastung von mehr als 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung aufweist. In diesen Fällen entfällt die Privilegierung auch für die ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung eines Kalenderjahres in dem Umfang, in dem die Auslastung der KWK-Anlage den Wert von 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung in diesem Kalenderjahr übersteigt. § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

 

(3) Anstelle von Absatz 2 bleibt Absatz 1 anzuwenden, wenn der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, deren Betreiber ein Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 ist. Die Branchenzugehörigkeit wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festgestellt.

Für weitergehende Informationen können Sie uns gerne kontaktieren.

Ihr Ansprechpartner:
Stefan Zumpe

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