Bei Stromweiterleitung aus einem BHKW oder einer Stromerzeugungsanlage an Dritte gelten Unternehmen als Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU).
Gemäß §74 EEG 2017 müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen.
Somit erfolgt die Gleichstellung des Unternehmens mit einem Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EltVU) und es fällt die Meldepflicht der monatlichen Stromverbrauchsprognosen an.
Somit erfolgt die Gleichstellung des Unternehmens mit einem Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EltVU) und es fällt die Meldepflicht der monatlichen Stromverbrauchsprognosen an.
Seit Januar 2017 muss immer bis zum 20. Kalendertag des laufenden Monats die bilanzkreisscharfe Stromverbrauchsprognose für den Monat abgegeben werden.
Das bedeutet, dass Sie bereits bis zum 20.01. die erste Meldung für dieses Jahr abgeben müssen
Zur Registrierung in den Online-Portalen der ÜNBs ist im Regelfall eine Betriebsnummer der Bundesnetzagentur nötig.
Ist diese noch nicht vorhanden, sollte diese per Stammdatenerhebungsbogen bei der Bundesnetzagentur angefordert werden.
Zur Registrierung in den Online-Portalen der ÜNBs ist im Regelfall eine Betriebsnummer der Bundesnetzagentur nötig.
Ist diese noch nicht vorhanden, sollte diese per Stammdatenerhebungsbogen bei der Bundesnetzagentur angefordert werden.